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BREMER SPORT Magazin | 04.2013

6 | Bremen Sport Magazin Oktober 11 BUCHEMPFEHLUNG Fräulein Jacobs funktioniert nicht Louise Jacobs wird in die bekannte Kaffeeröster- Dynastie Jacobs hineingebo- ren. Und von vornherein steht fest:Auch sie soll einmal erfolg- reich werden.Doch als Louise in die Schule kommt, wird bald klar, dass sie Mühe haben wird, mit den anderen mitzuhalten. Das Schreiben fällt ihr schwer, die Zahlen wirbeln bunt durch ihren Kopf. Ein Makel in ihrem leistungsorientierten Umfeld, den ihr zahlreiche Therapeuten und Nachhilfelehrer auszutrei- ben versuchen – vergeblich. Louise wird immer mehr zur Außenseiterin. Mit fünfzehn erkrankt sie an Magersucht und wird in eine Klinik einge- wiesen. Nach der Entlassung ist vieles besser – doch die Frage bleibt: Was anfangen mit einem Leben, in dem man aus der zugedachten Rolle fällt? Und wo die Heimat finden, die man zu Hause vergeblich sucht? Louise flüchtet sich auf die Farm ihres Vaters in Vermont. Hier, inmitten der Natur, kann sie das sein, wovon sie als Kind immer geträumt hatte: frei. Und nicht nur das: Hier findet sie auch die Bestimmung für ihr Leben. > Verlag: Knaur HC 336 Seiten, ISBN 3426655233 19,99 EUR DIE BREMEN / BREMERHAVEN PRÄSENTIERTAOK 06 | Bremen Sport Magazin April 13 Louise Jacobs Als ich aufhörte, gut zu sein Landesmindestlohngesetz Das Sportamt Bremen weist darauf hin, dass das am 01.09.2012 in Kraft getrete- ne Mindestlohngesetz für das Land Bremen besagt, dass Zu- wendungen nur noch gewährt werden dürfen, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmer/innen minde- stens den Mindestlohn von derzeit EUR 8,50 brutto zu zah- len. Hierunter fallen auch geringfü- gig Beschäftigte, die mit Ver- trag für den Verein/Verband arbeiten. Auszubildende, Um- schüler/-innen nach dem Be- rufsbildungsgesetz und Per- sonen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine prakti- sche Tätigkeit nachweisen müssen, sind von der Mindest- lohnregelung nicht erfasst. Auch ehrenamtliche Tätigkei- ten, für die nur eine Aufwands- entschädigung gezahlt wird sowie öffentlich geförderte Be- schäftigung, soweit diese in der Mehraufwandsentschä- digungsvariante durchgeführt wird, sind von der Mindest- lohnanforderung ausgenom- men. In den Anwendungs- bereich fallen allerdings Be- schäftigte, die im Rahmen von Förderinstrumenten wie Bür- gerarbeit, der Förderung von Arbeitsverhältnissen oder Ar- beitsgelegenheit in der Ent- geltvariante tätig sind. Diese Neuregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers wie folgt umzusetzen: 1) Der jeweilige Zuwendungs- geber hat vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides vom Antragsteller die schriftliche Erklärung einzuholen, dass er allen seinen Arbeitnehmer/- innen mindestens den Min- destlohn bezahlt. Empfohlen wird folgende Formulierung im Zuwendungsantrag: "Nach dem am 01. September 2012 in Kraft getretenen Lan- desmindestlohngesetz gewäh- ren die Freie Hansestadt Bre- men und die Gemeinden Bre- men und Bremerhaven sowie Einrichtungen im Sinne von § 4 Landesmindestlohngesetz Zu- wendungen gem. § 23 LHO nur, wenn sich die Empfänger/- Auswirkungen auf Zuwendungsrecht Sport und Medien: 13. Hamburger Symposium > innen verpflichten, ihren Ar- beitnehmer/innen mindestens den festgelegten Mindestlohn - zurzeit ein Entgelt von EUR 8,50 (brutto) pro Stunde - zu zahlen. Dementsprechend verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, meinen/unseren Arbeitneh- mer/innen mindestens ein Ent- gelt von EUR 8,50 (brutto) je Zeitstunde zu zahlen." 2) Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ist als Nebenbe- stimmung in den Zuwen- dungsbescheid aufzunehmen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: "Die Zuwendung wird unter der Auflage gewährt, dass der Zuwendungsempfänger sei- nen Arbeitnehmer/innen min- destens ein Entgelt von EUR 8,50 (brutto) je Zeitstunde zahlt. Wird diese Auflage nicht erfüllt, kann der Zuwendungs- bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Bereits gewährte Zu- wendungen wären in diesem Fall nach Maßgabe des § 49 a BremVwVfG zu erstatten. Der Zuwendungsnehmer hat dem Zuwendungsgeber die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungs- pflicht erforderlichen Unter- lagen (z.B. Arbeitsverträge, Kon- toauszüge, Lohnabrechnun- gen, Stundennachweise etc.) unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Belange als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen." 3) Spätestens bei der Verwen- dungsnachweisprüfung ist die Einhaltung der Mindestlohn- erklärung zu kontrollieren. Er- gibt die Prüfung, dass der Zuwendungsempfänger entge- gen der abgegebenen Erklä- rung nicht den festgesetzten Mindestlohn gezahlt hat, kann die Zuwendung unter den Voraussetzungen von § 49 bzw. § 49 a Bremisches Verwal- tungsverfahrensgesetz (Brem- VwVfG) zurückgefordert bzw. widerrufen werden. www.sportamt.bremen.de Das Symposium findet am 30. und 31. Mai 2013 im Millerntor-Stadion in Hamburg- St. Pauli statt. Seit 12 Jahren beschäftigt sich das internatio- nale Hamburger Symposium mit ökonomischen und media- len Entwicklungen von Sport- großveranstaltungen. Im letz- ten Jahr sind Sportveranstalt- ungen für Menschen mit Behinderung in bislang noch nicht gekannten Umfängen und Formen in den Medien dargestellt worden. Zugleich sind sie mit weit höherem Aufwand als zuvor organisiert, staatlich gefördert und von der Wirtschaft gesponsert: Die Paralympischen Spiele in London, die Special Olympics World Games für Sportler mit geistiger Behinderung in Athen und die Special Olympics im Münchener Olympiapark. Dahinter steht eine aktuelle wie nachhaltige Entwicklung, die von "Jugend trainiert für Paralympics" über die Europäi- sche Fußballwoche der UEFA für Menschen mit geistiger Behinderung, Unified-Wett- kämpfe in diversen Sportarten, die Bundesliga im Blindenfuß- ball, die Deutschen Meister- schaften der Behindertenwerk- stätten bis zu gemeinsamen Sportabzeichentagen reicht. Als besonderes Highlight wird im Rahmenprogramm des Symposiums der Film „Gold" von Andreas Schneider zu sehen sein, eine Dokumenta- tion über den Weg dreier Paralympics Athleten nach London 2012. www.symposium-hamburg.de >

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